Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“
„Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) i.V.m. § 44 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), erlässt der „Offene Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH Beirat am 23. Mai 2018 nach § 7 Abs. 3 OK-Gesetz die nachstehende Satzung:“
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ 2. Mai 2007 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 458), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Januar 2011 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 404) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 OK-Hauptsatzung erhält einen neuen Satz 4 :
„3. Gegendarstellungsverlangen sind über die OKSH-Leitung an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Leitung stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.