Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“(OKSH) zur Gestaltung des Offenen Kanals (OK-Nutzungssatzung)
vom 18. Oktober 2007
(Amtsblatt SH/ S. 1236)
Änderung: Satzung zur Änderung der Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) zur Gestaltung des Offenen Kanals (OK-Nutzungssatzung) nach Beschlussfassung durch den OKSH-Beirat vom 23. Mai 2018
Änderung: Satzung zur Änderung der Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) zur Gestaltung des Offenen Kanals (OK-Nutzungssatzung) vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt Schl.H./ S. 752)
Die nachfolgende Fassung der Satzung ist unter Einarbeitung aller Satzungsänderungen durch den OKSH erstellt worden.
Die Nutzungssatzung steht hier als .pdf-Dokument zur Verfügung.
Aufgrund von § 4 Abs. 9 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S204) i.V.m. § 44 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), erlässt die Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH-Beirat am 18. Okt. 2007 mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 44 Abs. 3 LVwG die nachstehende OK-Nutzungssatzung.
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Sendeverantwortung
§ 4 Sendeanmeldung
§ 5 Programmgrundsätze
§ 6 Beiträge
§ 7 Unzulässige Sendungen, Werbung
§ 8 Verbreitung, Weiterverbreitung
§ 9 Sendezeiten
§ 10 Beratung
§ 11 Produktionsmittel
§ 12 Gebrauchsüberlassung von Produktionsmitteln
§ 13 Ausschluß von der Teilnahme am Offenen Kanal
§ 14 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten
§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht
§ 16 Versagung
§ 17 Gegendarstellung
§ 18 Information
§ 19 Inkrafttreten
§ 1 Aufgaben
Der Offene Kanal gibt als regionaler Bürgerfunk im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten nach Maßgabe dieser Satzung
1. natürlichen und juristischen Personen sowie
2. Personenzusammenschlüssen, wie Gruppen und nicht rechtsfähigen Vereinen,
die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzerinnen und Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional in Schleswig-Holstein zu verbreiten.
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§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal ist, wer in Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Region Syddanmark seine Wohnung oder seinen Sitz hat.
(2) Der Zugang darf nur gewährt werden, wenn die Personen oder die Mitglieder und die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung
1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.
2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können.
(3) Nicht zugangsberechtigt sind Rundfunkveranstalter, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Kirchen oder andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes, beteiligt sind. Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Offenen Kanals Schleswig-Holstein (OKSH-Leitung).
(4) Abweichend von Absatz 2 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Verantwortung nach § 3 Abs. 1 Satz 1.
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§ 3 Sendeverantwortung
(1) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich (Sendeverantwortliche oder Sendeveranwortlicher). Dem Offenen Kanal muss mindestens eine für den Inhalt des Beitrags verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Beitrags jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Sendeverantwortlich kann nur sein, wer
1. zugangsberechtigt nach § 2 ist,
2. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der Verpflichtungen gibt, die Nutzerinnen und Nutzern nach dem OK-Gesetz und dieser Satzung obliegen.
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§ 4 Sendeanmeldung
(1) Die oder der Sendeverantwortliche hat für jeden Beitrag eine schriftliche Sendeanmeldung beim Offenen Kanal einzureichen.
(2) Die Sendeanmeldung muss enthalten:
– den Namen, die Anschrift und die Unterschrift der oder des Sendeverantwortlichen,
– den Namen und die Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers,
– bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen zusätzlich den Namen und die Anschrift der Person oder der Personen, die die juristische Person oder den Personenzusammenschluss gesetzlich, satzungsmäßig oder vereinbarungsgemäß vertritt oder vertreten,
– den Titel und die Länge des Beitrags,
– die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) des Beitrags,
– die Produktionsart (Livesendung oder Aufzeichnung) und das vorgesehene Abspielsystem,
– die gewünschte Sendezeit,
– eine Freistellungserklärung (Absatz 3),
– eine Weiterleitungserklärung (Absatz 4),
– eine Wiederholungs- und Weiterverbreitungserklärung,
– eine Kenntnisnahmeerklärung .
(3) In der Freistellungserklärung erklärt die oder der Sendeverantwortliche, dass
1. der Beitrag den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Programmgrundsätzen in § 5 entspricht und die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Werbung in § 7 eingehalten werden,
2. die Nutzerin oder der Nutzer im Besitz sämtlicher für die Verbreitung und Weiterverbreitung des Beitrags erforderlichen Senderechte ist und die Vergütungspflichten gegenüber dem Urheber sowie gegenüber den Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG Wort geregelt sind,
3. sie oder er den Offenen Kanal von Ansprüchen Dritter, die durch die Verbreitung des Beitrags entstehen, freihält.
(4) In der Weiterleitungserklärung verpflichtet sich die oder der Sendeverantwortliche, alle an sie oder ihn gerichteten Gegendarstellungsansprüche unverzüglich an die OKSH-Leitung weiterzuleiten.
(5) In der Wiederholungserklärung stimmt die oder der Sendeverantwortliche der ein- oder mehrmaligen Wiederholung des Beitrags im Offenen Kanal zu. Für die Wiederholung eines Beitrags sind die Angaben aus der ursprünglichen Sendeanmeldung maßgeblich.
6) In der Weiterverbreitungserklärung stimmt die oder der Sendeverantwortliche der Verbreitung des Beitrags über alle dem Offenen Kanal zur Verfügung stehenden Übertragungswege zu.(7) In der Kenntnisnahmeerklärung versichert die oder der Sendeverantwortliche, dass er oder sie die Bestimmungen des OK-Gesetzes und diese Satzung zur Kenntnis genommen hat.
(8) Die Sendeanmeldung kann frühestens acht Wochen im Voraus erfolgen. Sie soll spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen.
(9) Es können nicht mehr als zwei Beiträge gleichzeitig angemeldet werden. Ein dritter Beitrag kann erst angemeldet werden, wenn der erste Beitrag verbreitet worden ist.
(10) Nach Vergabe eines festen Sendeplatzes kann für diesen die Sendeanmeldung für bis zu drei Monate erfolgen („Dauersendeanmeldung“). Inhaber einer Dauersendeanmeldung können eine weitere Sendeanmeldung nur aus besonderem tagesaktuellem Anlass einreichen.
(11) Die Sendeanmeldung ist bei Eingang mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Enthält sie Mängel oder ist sie unvollständig, wird dies der oder dem Sendeverantwortlichen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(12) Werden Beiträge mit einem mobilen Studio des Offenen Kanals produziert, kann die eingereichte Sendeanmeldung nur aus wichtigem Grund zurückgezogen werden.
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§ 5 Programmgrundsätze
(1) Für die Beiträge gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Familie, der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Beiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten.
(3) Die Beiträge dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz enthalten.
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§ 6 Beiträge
(1) Ein Beitrag soll eine Länge von fünf Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten.
(2) Im Offenen Kanal Hörfunk ist bei Programmhinweisen, der Moderation oder der Namensnennung der eigenen Sendung auf den jeweiligen Sendernamen (z.B. „OK Lübeck“) hinzuweisen.
(3) Der Name der oder des Sendeverantwortlichen ist am Anfang und am Ende des Beitrags anzugeben. Der Offene Kanal teilt auf Verlangen Namen und Anschrift der oder des Sendeverantwortlichen mit.
(4) Fremdsprachige Beiträge müssen am Ende eine deutschsprachige Zusammenfassung enthalten. Dies gilt bei Beiträgen, die länger als 60 Minuten dauern, nach jedem Zeitraum von 30 Minuten. Der Zusammenfassung bedarf es nicht bei Beiträgen im Fernsehen mit deutschsprachigen Untertiteln oder bei Beiträgen von nach Art. 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein geschützten Minderheiten und Volksgruppen.
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§ 7 Unzulässige Sendungen, Werbung
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Beiträge unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Beiträge ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
(3) Die Beiträge sind unentgeltlich und frei von Werbung einschließlich Wahlwerbung zu erbringen. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die von der Nutzerin oder dem Nutzer entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung in den Beitrag aufgenommen wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Beiträgen, wenn sie von der Nutzerin oder dem Nutzer oder der Sendeverantwortlichen oder dem Sendeverantwortlichen absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(5) Sponsoring ist unzulässig. Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an der Produktion eines Beitrags nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung eines Beitrags, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
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§ 8 Verbreitung, Weiterverbreitung
(1) Die Beiträge werden
1. im Hörfunk drahtlos als eigenständiges Programmangebot über Sender geringer Reichweite,
2. im Fernsehen über Kabelanlagen nach Maßgabe des jeweils gültigen Kanalbelegungsplans
verbreitet.
(2) Beiträge können auf allen dem Offenen Kanal zur Verfügung stehenden Übertragungswegen weiterverbreitet werden.
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§ 9 Sendezeiten
(1) Die Zeiten, in denen Beiträge disponiert und verbreitet werden können, werden durch Aushang im Offenen Kanal bekannt gemacht.
(2) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Sendeanmeldung verbreitet. Die Nutzerinnen und Nutzer können Wünsche zur Sendezeit oder zur Platzierung in einem Sendeblock äußern. Der Offene Kanal kann im Einzelfall oder auf Dauer Abweichungen von der Reihenfolge zulassen, soweit dies nicht zur unangemessenen Benachteiligung anderer Nutzerinnen und Nutzer führt, und insbesondere um:
– Sendeblöcke (Spartenbildung) aus thematisch ähnlich gelagerten Beiträgen verschiedener Nutzrinnen und Nutzer zu bilden oder
– einen festen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen.
Abweichungen sind ferner möglich aus Gründen der
– Verbreitung einer Gegendarstellung,
– Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer,
– Ermöglichung von Livesendungen,
– optimalen Ausnutzung der verfügbaren Sendezeit,
– Aktualität,
– Wiederholung eines Beitrags.
(3) Liegen zum frühestmöglichen Termin nach § 4 Abs. 8 Satz 1 zeitlich konkurrierende Sendeanmeldungen vor, wirkt die OKSH-Leitung auf eine Verständigung hin, welche sie ihrer Entscheidung zur Vergabe der Sendezeit zugrunde legt. Bei Nichtzustandekommen einer Verständigung vergibt die OKSH-Leitung die Sendezeit anteilig.
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§ 10 Beratung
Die Nutzerin oder der Nutzer sowie die oder der Sendeverantwortliche erhalten im Offenen Kanal auf Antrag technische, journalistische und dramaturgische Beratung bei der Vorbereitung und Produktion eines Beitrags.
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§ 11 Produktionsmittel
(1) Der Offene Kanal stellt den Nutzerinnen oder Nutzern auf Antrag im Rahmen der Verfügbarkeit technische und sonstige Produktionsmittel bereit.
(2) Der Antrag ist von der Person zu stellen, die die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Produktionsmittel
– während der Gebrauchsüberlassung zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich behandelt werden,
– unbeschädigt und fristgerecht wieder im Offenen Kanal bereitstehen.
Für die verantwortliche Person gilt § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
(3) Der formgebundene Antrag muss enthalten:
– den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person,
– den Namen und die Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers, bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen zusätzlich den Namen und die Anschrift der Person oder der Personen, die die juristische Person oder den Personenzusammenschluss gesetzlich, satzungsmäßig oder vereinbarungsgemäß vertritt oder vertreten,
– den Arbeitstitel des beabsichtigten Beitrags,
– die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) des Beitrags,
– die Haftungserklärung (Absatz 4),
– die Kenntnisnahmeerklärung (Absatz 5).
(4) Die Haftungserklärung informiert die verantwortliche Person über
1. ihre Verantwortung dafür, dass die zum Gebrauch überlassenen Produktionsmittel
– während der Gebrauchsüberlassung zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich behandelt werden,
– unbeschädigt und fristgerecht im Offenen Kanal wieder bereitstehen,
2. ihre Schadensersatzpflicht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,
3. das Vorhandensein und den wesentlichen Inhalt von Versicherungsschutz hinsichtlich der zum Gebrauch überlassenen Produktionsmittel.
(5) Für die Kenntnisnahmeerklärung gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.
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§ 12 Gebrauchsüberlassung von Produktionsmitteln
(1) Die Gebrauchsüberlassung von Produktionsmitteln erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags und nach Verfügbarkeit.
(2) Bei der Gebrauchsüberlassung ist die verantwortliche Person in geeigneter Weise über die Funktion und die Handhabung des Produktionsmittels sowie über das Verhalten bei Funktionsstörungen zu informieren.
(3) Bei der Produktion eines Beitrags mit Produktionsmitteln des Offenen Kanals muss die verantwortliche Person anwesend sein.
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§ 13 Ausschluß von der Teilnahme am Offenen Kanal
(1) Wer
– gegen gesetzliche Bestimmungen des Rundfunkrechts oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt,
– die Einrichtungen des Offenen Kanals dafür benutzt, dem Ansehen des Offenen Kanals zu schaden,
– mit der Rückgabe von Produktionsmitteln in Verzug kommt,
– disponierte Produktionsmittel ungenutzt lässt oder diese zu privaten bzw. gewerblichen Zwecken nutzt,
– Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Sendeverantwortung ermöglicht, ihre Beiträge weiterhin zu verbreiten,
– disponierte Sendezeiten nicht nutzt,
kann zeitweise, bei wiederholten Verstößen auch auf Dauer, von der Teilnahme am Offenen Kanal ausgeschlossen werden.(2) Im Fall des Verzugs mit der Rückgabe von Produktionsmitteln kann für Rückgabeaufforderungen an die verantwortliche Person von dieser eine Gebühr verlangt werden.
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§ 14 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten
(1) Die Verbreitung von Beiträgen und die Gebrauchsüberlassung der Produktionsmittel des Offenen Kanals erfolgen unentgeltlich.
(2) Soll ein Beitrag, der ganz oder teilweise mit Produktionsmitteln des Offenen Kanals produziert worden ist, außerhalb des Offenen Kanals verwertet werden, muss dies der OKSH-Leitung angezeigt werden. In diesem Fall kann der Offene Kanal die Erstattung der Produktionskosten verlangen.
(3) Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch.
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§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, Einsichtsrecht
(1) Alle verbreiteten Beiträge werden in Ton und Bild durch den Offenen Kanal vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt. Bei Beiträgen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, reicht die Aufbewahrung der Aufzeichnung.(2) Nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Offenen Kanal während der Frist nach Abs. 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnung verlangen. Auf Verlangen sind dem Antragsteller auf seine Kosten Kopien von der Aufzeichnung zu übersenden.
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§ 16 Versagung
(1) Die Verbreitung eines Beitrags darf nur versagt werden, wenn dieser gegen gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Satzung verstößt.(2) Die Verbreitung eines Beitrags ist zu versagen, wenn und soweit dadurch eine Nutzerin oder ein Nutzer einen prägenden Einfluss innerhalb des gesamten Offenen Kanals gewinnt.
(3) Über die Untersagung von Beiträgen entscheidet die OKSH-Leitung.
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§ 17 Gegendarstellung
Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist über die Leitung der Anstalt an die Sendeverantwortliche oder den Sendeverantwortlichen zu richten. Die Leitung stellt sicher, dass begründete Gegendarstellungen verbreitet werden.
§ 10 des Medienstaatsvertrags HSH findet entsprechende Anwendung.
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§ 18 Information
(1) Nutzerinnen und Nutzern (§ 1, 2) und Sendeverantwortlichen (§ 3) werden bei Beginn der Teilnahme am Offenen Kanal das OK-Gesetz und diese Satzung ausgehändigt.(2) Das OK-Gesetz und diese Satzung sind in den ständigen Einrichtungen des Offenen Kanals zur Einsichtnahme deutlich sichtbar öffentlich auszuhängen.
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§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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