Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“
„Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) erlässt der „Offene Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH Beirat am 17.02.2021 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S.298) nach § 7 Abs. 3 OK-Gesetz die nachstehende Satzung:“
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ 2. Mai 2007 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 458), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juni 2019 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 634) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 11 der OK-Hauptsatzung erhält folgende Fassung :
§ 11 Beschlüsse und Wahlen, Eilentscheidungen
2. § 11 der OK-Hauptsatzung erhält einen neuen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut :
(5) Die oder der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen bei besonderer Eilbedürftigkeit
eine Beschlussfassung des OKSH-Beirats im schriftlichen Verfahren veranlassen.
Zur Vorbereitung hat sie oder er eine Schaltkonferenz über Bild- und/ oder Tonleitungen einzuberufen, zu der mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen ist.
Mit Zuleitung der Beschlussvorlage hat die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für ein schriftliches Beschlussverfahren zu begründen.
Die Übermittlung durch Email, Telefax oder die Zurverfügungstellung in sonstiger geeigneter digitaler Form steht der Schriftform dabei gleich.
Das Votum der Mitglieder des OKSH-Beirats ist der oder dem Vorsitzenden innerhalb einer von ihr oder ihm festzusetzenden Frist, die mindestens eine Woche beträgt, und am Tag nach Durchführung der vorbereitenden Schaltkonferenz beginnt, mittels schriftlicher Erklärung abzugeben.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die an der Schaltkonferenz nach Satz 2 teilgenommen haben.
Für die Übermittlung des Votums findet Satz 4 Anwendung.
Jedes Mitglied des OKSH-Beirats kann innerhalb der Frist nach Satz 5 einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren widersprechen.
Widersprechen mindestens zwei Mitglieder des OKSH-Beirats, endet das schriftliche Beschlussverfahren durch eine entsprechende Feststellung der oder des Vorsitzenden.
3. Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 6.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.